30.03.2006, 08.30, Amtsgericht Magdeburg. Der Angeklagte, mehrfach unter Bewährung stehend, ist angeklagt wegen Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen. Er kommt aus Berlin und teilt telefonisch mit, dass er irgendwo im Stau steht. Die Vorsitzende steht unter Zeitdruck, um 09.00 Uhr ist die nächste Sache anberaumt. Und dann zeigt sich mal wieder, wie man auch mit der Strafprozessordnung flexibel umgehen kann. Auch der Staatsanwalt spielt mit, wir sind uns einig, dass trotz der laufenden – nicht einschlägigen Bewährungen – eine Geldstrafe ausreichend ist. Das Strafmaß mit 90 Tagessätzen “passt”. Ich schlage vor, in das Strafbefehlsverfahren überzuleiten, was sofort geschieht und 5 vor 9 sind wir durch. Geht doch, wenn alle wollen.
2 nach 9 treffe ich den Mandanten, der gehetzt auf das Gericht zustürmt und schon mit Haftbefehl und sonstigen Unannehmlichkeiten gerechnet hatte und völlig überrascht ist, dass man ohne sein Beisein ein so moderates Ergebnis erzielen konnte. Der war mehr als glücklich und konnte es kaum fassen. Hoffentlich hatte er auf dem Rückweg nach Berlin keinen erneuten Stau.
siehe auch: www.strafjurist.de
Dieser Eintrag wurde verfasst am Sonntag, 2. Juli 2006 um 13:36 und in der Kategorie Allgemeines und Sonstiges abgelegt. Antworten auf diesen Beitrag kannst du mit dem RSS 2.0 Feed verfolgen. Du kannst außerdem einen Kommentar abgeben oder einen Trackback von deinem Blog senden.



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